Hygienekonzept

  

Lange haben wir gewartet und nun freuen wir uns um so mehr – Sie wieder bei uns begrüßen zu dürfen :-)! 

Intensiv haben wir uns mit dem Hygienekonzept beschäftigt und sind gut darauf vorbereitet, den Sauberkeit und Hygiene stehen bei uns nicht erst seit Corona an oberster Stelle! 

 

Wir achten darauf, dass der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird! 

 

Mund- und Nasenschutz ist eine Selbstverständlichkeit! 

 

Händeschütteln vermeiden wir! 

 

Unsere Wohnungen werden intensiv gereinigt und desinfiziert, zusätzlich steht in jeder Wohnung Händedesinfektionsmittel zur Verfügung! 

 

Wäsche, Handtücher und weitere Textilien werden auf 60° gewaschen bzw. desinfiziert! Geschirr- und Küchenutensilien werden nach jedem Gast gereinigt! 

 

Dokumentationspflichten werden eingehalten! 

 

Auf Wunsch arrangieren wir einen kontaktlosen Check-/in/out! 

 

Wichtiger Hinweis! 

Vom Besuch in unserem Hause sind ausgeschlossen: 

Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Covid 19 – Fällen hatten und 

Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere 


Gäste, die während Ihres Aufenthaltes Symptome entwickeln, haben dies unverzüglich zu melden und müssen isoliert werden bzw. der Aufenthalt wird umgehend beendet! 

BITTE BEACHTEN SIE DAS WIR AKTUELL IM LANDKREIS SCHWEIFURT DIE STUFE ROT ERREICHT HABEN UND AB 16.11.21 ZUSTÄTZLICH DURCH DEN FREISTAAT BAYERN DIE 2-G-REGELUNG IN DER BEHERBERGUNG IN KRAFT TRITT! 

Geschäftsreisen 3G plus

Die Regelungen für Gastronomie und Beherbergung ab 02.09.21 sind wie folgt: 

Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant.
An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. 


• Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise: 

1.     Anhebung des Maskenstandards auf FFP2. 

2.     Kontaktbeschränkungen. 

3.     Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule). 

4.     Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen. 


Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. 

Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet. 


Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz. Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt: 

1.     Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden. 

2.     Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden. 

3.     Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021. 

4.     Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden. 

5.     Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben. 

6.     Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen. 


Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG können künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G). Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot. Die Maskenpflicht richtet sich künftig nach den neuen allgemeinen Regeln (damit entfällt insb. FFP2). Das im Gottesdienst bisher geltende Gesangsverbot ab Inzidenz 100 entfällt ebenso wie das bisherige Verbot von großen religiösen Veranstaltungen. 


In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 1 h). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht. 


Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insb. zur Maskenpflicht.

Im Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel. 

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos. 

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert: 

1.     Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen). 

2.     In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. 

3.     Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos. 


Alle gültigen Rechtsgrundlagen und die aktuell geltende Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/711/baymbl-2020-711.pdf 


Weitere Informationen zum Coronavirus und zahlreiche Detailfragen sind hier zu finden: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php 


Aktuelle Meldungen sowie Coronazahlen zum Landkreis Schweinfurt finden Sie hier 

Landratsamt Schweinfurt - Coronavirus-Ticker: Aktuelle Meldungen und geltende Maßnahmen (landkreis-schweinfurt.de) 


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Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!